Vorsorgeauftrag
„Und plötzlich ist alles anders“
„rechtzeitige Selbstbestimmung“ mittels Vorsorgeauftrag
Per 01.01.2013 wurde das geltende Vormundschaftsrecht grundlegend Erneuert. Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) löst die bisherige Vormundschafts-behörde ab. Im Gesetz werden zwei neue Rechtsinstitute eingeführt – Vorsorgeauftrag (Generalvollmacht) und Patientenverfügung (medizinische Spezialvollmacht).
Mit dem Vorsorgeauftrag bezeichnet man eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person (Vorsorgebeauftragter), die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge, die Vertretung im Rechtsverkehr und die Patientenverfügung übernehmen soll.
Ein Auftrag kann allgemein gehalten werden oder auf bestimmte Bereiche oder Geschäfte beschränkt werden.
Mit den neuen gesetzlichen Möglichkeiten des Vorsorgeauftrages haben Sie eine starke, zusätzliche Handlungsmöglichkeit in der Selbstbestimmung.
Für einen Vorsorgeauftrag ist es nie zu früh, auch nicht in jungen Jahren.
Halten Sie Ihre Wünsche nicht schriftlich fest, sind Sie automatisch damit einverstanden, dass fremde Personen wie z.B. die KESB über Sie entscheiden können, eine Beistandschaft kann so vermieden werden.
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